3a. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30a.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
- 3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127178
alte Dokumentnummer
N7199762711J
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