Flugunfallsuntersuchung
§ 30.
(1) Flugunfallsuntersuchungen sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 45 bis 55 AVG 1950 zu führen. Als Parteien des Verfahrens sind jedenfalls die betroffenen Zivilluftfahrzeughalter, Besatzungsmitglieder und Unfallsgeschädigten zu behandeln. Die Flugunfallskommissionen haben sich bei den Untersuchungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Leiter der Flugunfallskommission kann Sachverständige auf Spezialgebieten, die in der bestellten Flugunfallskommission nicht vertreten sind (zum Beispiel fliegerärztliche Sachverständige, Lawinensachverständige) und Dolmetscher zur Untersuchung heranziehen, soweit dies im Hinblick auf den Untersuchungszweck nützlich erscheint.
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011508
Dokumentnummer
NOR12148557
alte Dokumentnummer
N9197850937J
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