§ 30 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 30

(1) § 30.Die Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

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