§ 30 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

IV. Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze.

§ 30. Brandverhütung.

Das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer (zum Beispiel mit Lötlampen, Schweißbrennern, Schweißaggregaten und elektrischen Heizkörpern mit offenen Glühdrähten) auf einem Zivilflugplatz sind nur gestattet, soweit hiedurch keine Brandgefahr entstehen kann. Insbesondere sind im Umkreis von 45 m um ein Luftfahrzeug oder um eine Tankanlage das Rauchen und das Entzünden oder Unterhalten eines Feuers im Freien, auf Bewegungsflächen oder in Unterstellräumen verboten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146906

alte Dokumentnummer

N9196250447J

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