Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten
§ 30
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
- 1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Hüttenwesen (Diplomstudium) oder
- b) Metallurgie (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
- c) Montanmaschinenwesen (Diplomstudium) oder
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131882
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)