§ 30 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

§ 30

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Hüttenwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) Metallurgie (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  3. c) Montanmaschinenwesen (Diplomstudium) oder
  1. 2. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131882

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