§ 30 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Anmeldung von Sendungen

§ 30.

(1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hierbei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekannt zu geben.

(2) Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Abs. 1 angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß Anlage 6 zu verrechnen.

(3) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer

  1. 1. bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, und
  2. 2. bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer) bekannt zu geben.

(4) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 die auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu diesem Zweck bereitgestellten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in deutscher Sprache auszufüllen.

Schlagworte

Schienenverkehr, Luftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103495

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