§ 30
(1) § 30.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens mit 1. August 1988 in Kraft gesetzt werden. Ferner dürfen Bestellungen zu Betreuungslehrern und Zulassungen zum Unterrichtspraktikum für das Schuljahr 1988/89 bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(3) Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft. Auf Probelehrer gemäß § 28 Abs. 2 ist es jedoch weiter anzuwenden.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 409/1991 treten mit 1. September 1990 in Kraft.
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