Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Der Nachfolgeunternehmer
§ 30.
(1) Der Nachfolgeunternehmer hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft unter Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des § 29 ergeben haben. Er ist im Falle einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung und der Ermittlung des Gewerbeertrages so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.
(2) § 14 Abs. 2 gilt für den Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages.
(3) Entsteht bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051004
alte Dokumentnummer
N3199110218Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)