Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 30.
(1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäßAnlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäßAnlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäßAnlage 10 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20010725
Dokumentnummer
NOR40216355
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