§ 30 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Sonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres

§ 30

Die Durchführung der nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 28 hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes) zu treffenden Maßnahmen obliegt den militärischen Dienststellen, die zur ärztlichen Betreuung dieser Personen berufen sind, im Einvernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden.

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