§ 30 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 30.

Erlöschen der Seuche.

Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.

Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.

Schlagworte

Genesungsfall, Tötungsfall

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129039

alte Dokumentnummer

N8190929290L

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