Erbringer
§ 30.
(1) Die Erbringung des Universaldienstes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre, auszuschreiben. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung des Universaldienstes erfüllt und die Erbringung des Universaldienstes durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet ist. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere Betreiber mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß § 31 zu leisten sein wird. Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist.
(2) Die Ausschreibung ist zumindest im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden oder liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.
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