§ 30 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).

Versandhandel

§ 30.

(1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.

(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

(5) Wer vorsätzlich dem Verbot des Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053475

alte Dokumentnummer

N3199423654L

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