§ 30 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 30

§ 30. Schieß- und Sprengmittel - mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver - dürfen nur auf Grund eines besonderen Bezugsausweises bezogen werden.

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