§ 30
§ 30. Schieß- und Sprengmittel - mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver - dürfen nur auf Grund eines besonderen Bezugsausweises bezogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 30
§ 30. Schieß- und Sprengmittel - mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver - dürfen nur auf Grund eines besonderen Bezugsausweises bezogen werden.
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