§ 30 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 30.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Anorganische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
  2. b) Organische Chemie (einschließlich Fragen der Technologie);
  3. c) Physikalische Chemie;
  4. d) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 28 Abs. 5 lit. g gewählte Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119688

alte Dokumentnummer

N7197431220L

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