§ 30 StbG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1985

§ 30.

(1) Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 29 erstreckt.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 23)

(2) Für einen nicht eigenberechtigten Staatsbürger darf die Bestätigung nach Abs. 1 nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vorliegen.(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 17)

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061378

alte Dokumentnummer

N4198512275R

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