§ 30 Staatsgrenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1974

Vollziehung

§ 30

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18, des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht, und des § 20 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,
  3. 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung,
  4. 4. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. 5. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  6. 6. hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und
  7. 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

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