§ 30 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Allgemeine Nutzungsbestimmungen

§ 30

(1) Werden die von einer anerkannten Rating-Agentur ausgegebenen Ratings herangezogen, sind diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anzuwenden.

(2) Werden Ratings einer anerkannten Rating-Agentur herangezogen, die für eine bestimmte Forderungsklasse ausgegeben wurden, sind diese Ratings durchgängig auf sämtliche Forderungen anzuwenden, die zu dieser Forderungsklasse gehören.

(3) Kreditinstitute können Ratings einer anerkannten Rating-Agentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital- als auch die Zinsforderungen abdecken.

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