Befähigungsausweise für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 30
(1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand weder die Dienste eines Kapitäns, eines Wachoffiziers des Decksdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden, wenn er nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich seine Eignung zur Ausübung dieses Dienstes ergibt.
(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns und der übrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Offizier tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40064513
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