Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
§ 30
Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung erforderlich. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.
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