§ 30 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Berechtigung und deren Aberkennung

§ 30.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß

  1. 1. das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder
  2. 2. der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.

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