§ 30 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

Übertragung

§ 30.

(1) An Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn sich die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer gegenüber damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1972

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147080

alte Dokumentnummer

N9196514003A

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