§ 30 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Aufgaben der Lehrgänge

§ 30

§ 30. Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)