§ 30 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter

§ 30

(1) Zum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.

(2) Eine nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.

(3) Von der Genehmigung nach Abs. 1 sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071011

alte Dokumentnummer

N5197537627J

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