2. Abschnitt
Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 30
(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen überlassen werden, die das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.
(2) Der Bescheid, mit dem eine Besitzberechtigung erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände oder Sätze überlässt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift, dem Datum der Überlassung sowie Art, Kategorien und jeweilige Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze zu versehen.
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