Vertrauenspersonen
§ 30
(1) § 30.In Dienststellen, in denen nach § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.
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