§ 30
§ 30. Bis zur Erlassung der gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäftsbestimmungen gelten die bisherigen Geschäftsbestimmungen des Österreichischen Postsparkassenamtes weiter. Sie treten jedoch spätestens am 31. Mai 1970 außer Kraft.
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