§ 30 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Verletzung des Postgeheimnisses

§ 30

(1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 3) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

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