§ 30 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Anbringen von Freistempelabdrucken als Zeichen der Gebührenentrichtung.

§ 30.

An Stelle von Briefmarken dürfen auf Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden. Absender-Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen, wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet und sichergestellt ist, daß Postgebühren nicht hinterzogen werden können. Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung der Maschine gesichert sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145901

alte Dokumentnummer

N9195722581L

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