Amtliche Maßnahmen
§ 30.
(1) Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
- 1. Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Union;
- 2. Verbringung an einen Ort außerhalb der Union unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Union;
- 3. Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;
- 4. Vernichtung;
- 5. Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 vorliegen;
- 6. geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.
(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.
(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
- 1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
- 2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
- festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126864
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