7. Hauptstück
Prozessuale Qualitätsstandards Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung
§ 30.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:
- 1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
- 2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
- 3. die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
- 4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
- 5. die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
- 6. die persönliche Betroffenheit des Opfers
- zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265042
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