Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung
§ 30.
(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegeben sind.
- 1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
- a)
0,10 mm für den Laufinnendurchmesser B;
- b)
0,05 mm für den Durchmesser des Patronenlagers D und H;
- c)
2,00 mm für die Länge des Patronenlagers L;
- d) Randdurchmesser G: +0,05 mm;
- e) Randtiefe T:
0,05 mm.
- 2. Winkel des Übergangskonus
= 10° 30': -30
;
- 3. Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen;
- 4. Die Länge des Gasdruckmesslaufes beträgt 700 mm ± 10 mm (zylindrischer Lauf ohne Choke);
- 5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von solchen Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens zwei Messstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Messstelle muss sich in einem Abstand von
- 1. 25 bis 30 mm für die Kaliber 24 und größer;
- 2. 17,0 mm
1,0 mm für die Kaliber kleiner als 24;
- 3. 12,5 mm – 0,5 mm für die Kaliber 32-50, 7, 410/50, 8mm und 9 mm,
- die Achse der zweiten Messstelle muss sich in einem Abstand von 162,0 mm /Dokumente/Bundesnormen/NOR40159047/image005.png 0,5 mm vom Stoßboden des Laufes befinden.
(3) Die Messung des Gasdruckes an der zweiten Messstelle erfolgt indirekt. Zu diesem Zwecke wird der Zeitpunkt des Durchganges des Treibmittelbodens durch den Querschnitt der zweiten Messstelle registriert und der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Messstelle herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchganges des Treibmittelbodens kann entweder mit einem mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer oder mit jedem anderen geeigneten Messfühler, zum Beispiel mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster, vorgenommen werden.
(4) Bei Verwendung eines mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch muss einen Durchmesser von 3,0 mm + 0,1 mm aufweisen. Zur Minderung des Wärmeüberganges auf Membran und Druckplatte ist beim Anbohren der Hülse eine Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff, zB Teflon, vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Druckaufnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen.
(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 6 und 7 nach den Regeln der Statistik des § 27.
(6) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n
Sn
1,15 Pmax.
(7) Für Beschusspatronen sowohl für den normalen, als auch für den verstärkten Beschuss gelten die Forderungen des § 15 Abs. 3 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Bedingungen zu entsprechen:
- 1. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1:
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40159047/image011.png
- 2. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 2:
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159047
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