§ 30 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Übergangsbestimmungen

§ 30.

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sich

  1. 1. um Anlagen mit Speicherbauwerken und mit Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2008,
  2. 2. um Anlagen mit Speicherbauwerken, aber ohne Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2010,
  3. 3. um nicht in Z 1 oder Z 2 benannte Anlagen handelt, bis spätestens 31. Dezember 2012
  1. die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d oder Z 2 ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.

(3) Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.

(4) Hat der Verpflichtete auf Basis von §§ 36f Abs. 2 oder 36g Abs. 1 StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn

  1. 1. die Untersuchungsergebnisse für eine Beurteilung im Sinne dieser Verordnung geeignet sind,
  2. 2. zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter erfolgt sind und
  3. 3. die mit der Durchführung der Dosisüberwachung beauftragte Stelle die entsprechende Kompetenz aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094424

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)