§ 30 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Akademieordnung

§ 30.

(1) Die Leitung der medizinisch-technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Akademieordnung ist vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40150078

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)