Akademieordnung
§ 30.
(1) Die Leitung der medizinisch-technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Akademieordnung ist vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.
ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40150078
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