§ 30 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 30.

(1) Weist der angeforderte Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung eine Beschädigung oder wertmindernde Änderung auf, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 31 Abs. 1) eine besondere Entschädigung nach Abs. 2 zu leisten.

(2) Zu ersetzen sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes infolge einer Beschädigung oder Änderung im Sinne des Abs. 1 ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder deshalb vorliegt, weil die sachgemäße Instandsetzung unmöglich oder untunlich ist.

vgl. §§ 1295 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

Schlagworte

Schaden

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059184

alte Dokumentnummer

N4196811343A

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