§ 30 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 30.

(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 23 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 4 (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer):

Untersuchungsgebiet/
Landesgebiet

Schwefeldioxid

Stickstoffdioxid/ Stickstoffoxide

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

2 (1)

2 (1)

Niederösterreich

2 (1)

2 (1)

Oberösterreich

1 (2)

1 (2)

Salzburg

0

1

Steiermark

2

2 (1)

Tirol

0 (1)

1 (1)

Vorarlberg

0

1

Wien

0

0

Summe

7 (6)

10 (7)

   

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40085827

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