Anforderungen an und Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen
§ 30.
(1) Bezüglich der technischen Anforderungen an die Meßgeräte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon, für die Meßgeräte und Analyseverfahren von Blei im Schwebestaub sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen gelten die §§ 12 bis 16.
(2) Für die Messungen mit quasikontinuierlichen Meßverfahren an den Meßstellen gemäß EMEP-Programm ist eine äquivalente Qualitätssicherung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142557
alte Dokumentnummer
N8199855009L
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