§ 30 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2020

Transponder

§ 30.

(1) Unbeschadet SERA. 6005 lit. b Z 1 und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilflugzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:

  1. 1. in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und
  2. 2. in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung: für den Luftraum E gilt dies nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber.

(2) An den Transpondern ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40222867

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