§ 30 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1985

§ 30.

Änderungen von voraussichtlichen Abblockzeiten

Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und die voraussichtliche Abblockzeit bei kontrollierten Flügen um mehr als eine halbe Stunde, bei nicht kontrollierten Flügen um mehr als eine Stunde überschritten wird, so hat der Pilot vor Ablauf dieser Zeiträume die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit jener Stelle zu übermitteln, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde, oder ihr die Aufhebung des Flugplanes ausdrücklich bekanntzugeben.

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