Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).
§ 30
(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
(2) Für Klagen, die auf Grund des § 29a erhoben werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011224
Dokumentnummer
NOR12144639
alte Dokumentnummer
N9193641380L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)