2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht
§ 30.
(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
(2) Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
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