V. Schlußbestimmungn
§ 30
§ 30. Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
V. Schlußbestimmungn
§ 30
§ 30. Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
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