Zusatzkosten
§ 30.
(1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (§ 16) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV (Anlage 2) festgelegeten Abschreibungssätzen.
(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert auszuweisen (Anlage 8).
(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen Änderung des Index der Verbraucherpreise 1976 anzusetzen.
(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.
(5) Andere kalkulatorische Kosten (§ 5 Abs. 2 lit. c) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140400
alte Dokumentnummer
N8199659716J
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