§ 30 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

6. Abschnitt

Dienstleistungsverkehr Pflichten der Versicherungsunternehmen

§ 30

(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr nur betrieben werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind.

(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.

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