6. Abschnitt
Dienstleistungsverkehr Pflichten der Versicherungsunternehmen
§ 30
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr nur betrieben werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind.
(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.
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