§ 30 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1991

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991

Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit

§ 30.

(1) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.

(2) Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind

  1. 1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
  2. 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.

(3) Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, sind durch den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu kennzeichnen.

(4) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1987, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.

(5) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, sind

  1. 1. gemäß dem Futtermittelgesetz,
  2. 2. durch Angabe von Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile und
  3. 3. durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“
  1. zu kennzeichnen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133437

alte Dokumentnummer

N8198415458L

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