§ 30 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Besondere Eignung für Jugendstrafsachen

§ 30.

Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034455

alte Dokumentnummer

N2198810206F

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