Besondere Eignung für Jugendstrafsachen
§ 30.
Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034455
alte Dokumentnummer
N2198810206F
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