Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen
§ 30.
Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20009124
Dokumentnummer
NOR40169831
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