6. Abschnitt
Messung von Treibhausgasen
§ 30.
An der Messstelle Sonnblick erfolgt die Messung des Treibhausgases Kohlenstoffdioxid (CO2) sowie von CO mit automatisch registrierenden Messgeräten durch das Umweltbundesamt. Die Messung des Treibhausgases Methan (CH4) erfolgt an mindestens einer geeigneten Hintergrundmessstelle durch das Umweltbundesamt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40138231
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