7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Anwendungsbeginn und Außerkrafttreten
§ 30.
(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
- 1. die INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2014 und
- 2. die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009),
außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar.
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