Aufnahmekommission
§ 30.
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus
- 1. der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
- 2. der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
- 3. einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
- 4. der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und
- 5. einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(3) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
(4) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.
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